Die Glücksspielregulierungsbehörde der Tschechischen Republik hat bestätigt, dass nun ein Verbot von Spielautomaten in Prag in Kraft ist. Fast vier Jahre, nachdem die Behörden in der Hauptstadt des Landes zugestimmt haben.
Der Prager Stadtrat stimmte im September 2020 einem Verbot aller technischen Glücksspiele in der Hauptstadt zu. Es gilt für alle Veranstaltungsorte, auch wenn diese über eine Lizenz verfügen. Das stadtweite Verbot soll im Jahr 2024 vollständig in Kraft treten. Dies bedeutet, dass Veranstaltungsorte bis zum Ablauf ihrer Lizenzen weiterhin technische Spiele anbieten konnten. Wobei die längste davon bis zu diesem Jahr läuft.
Die Spielautomaten waren im Dezember noch vorhanden und betriebsbereit. Quellen in Prag sagen jedoch, dass die Entfernung von Maschinen aus Veranstaltungsorten seit Anfang des Jahres im Gange sei. Einige waren noch bis Ende Januar in Kraft. Dabei trat das Verbot schon am 1. Januar vollständig in Kraft.
Die zuständigen Behörden begannen bereits im Jahr 2021 mit der Durchsetzung des Verbots. Allerdings durften einige Veranstaltungsorte, die über eine längere Lizenz verfügten, in dieser Zeit weiterhin Maschinen betreiben. Darüber hinaus sind Spielautomaten in lizenzierten Einrichtungen außerhalb von Prag immer noch legal und zugänglich.
Das Verbot gilt nur für landbasierte Spielautomaten, Online-Spiele können in Prag weiterhin genutzt werden. Mit dem gleichen Erlass, der zum Automatenverbot führte, werden jedoch auch die Vorschriften für Online-Glücksspiele aktualisiert. Bisher wurden Online-Glücksspielseiten ohne Lizenz nur dann als illegal eingestuft, wenn sie konkret auf tschechische Spieler abzielten. Dies wurde nun auf jede Website ohne Lizenz aktualisiert, die im Land aktiv und zugänglich ist. Diese Änderung trat am 31. Dezember 2023 in Kraft.
Allerdings brodelt die Gerüchteküche, dass dies möglicherweise nicht das Ende der Veränderungen in der Tschechischen Republik sei. Unter Berufung auf eine Prüfung des Amtes für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs (ÚOHS) wurde festgestellt, dass der Erlass nicht ganz im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen zum Wettbewerbsrecht stehe.